Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der Verfahrensmängel hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden einen Viertel ihrer Parteikosten von CHF 3926.10, ausmachend CHF 981.55, zu bezahlen. Den rechtlichen Teil der Parteikosten haben die Beschwerdeführenden selber zu tragen, da sie in der Sache als unterliegend gelten. Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten. Er hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art.