Dieser Verfahrensfehler kann nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Der restliche Teil der Pauschalgebühr von CHF 1650.00 (CHF 2200.00 minus CHF 550.00) wird den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt, da sie auch nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an ihrem Rechtsbegehren festgehalten haben und somit in der Sache als unterliegend gelten. c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 7695.60 (Honorar CHF 7000.00, Auslagen CHF 145.00, Mehrwertsteuer