__ ein Reflexionsgutachten ein. Da das Gutachten bereits im Baubewilligungsverfahren hätte eingeholt werden müssen, sind die diesbezüglichen Kosten von CHF 5492.70 (inkl. Mehrwertsteuer) dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 51 und 52 Abs. 1 BewD). Weiter wird aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung von einem Viertel der Pauschalgebühr von CHF 2200.00, ausmachend CHF 550.00, verzichtet. Dieser Verfahrensfehler kann nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden.