b) Wie ausgeführt, stellte die Gemeinde den Sachverhalt bezüglich den Blendungen im Baubewilligungsverfahren ungenügend fest. Sie hätte im Baubewilligungsverfahren weitere Beweismittel, so wie das die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen zu Recht verlangten, erheben müssen. Das stellt eine Gehörsverletzung dar (vgl. Erwägung 4). Diesen Verfahrensmangel hat die BVD im Beschwerdeverfahren geheilt, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. Sie holte im Beschwerdeverfahren beim Ingenieurbüro C.________ ein Reflexionsgutachten ein.