Zur Begründung bringen sie vor, die Gemeinde habe den klaren Anweisungen der BVD gemäss dem Entscheid vom 27. Dezember 2018 zuwidergehandelt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie sind deshalb der Meinung, der Beschwerdegegner habe die Kosten für das im Beschwerdeverfahren nachträglich erstellte Gutachten mitsamt den Kosten des AUE sowie die Verfahrenskosten zu tragen. Gleiches gelte bezüglich den Parteikosten.