Da die Beschwerde abgewiesen wird, gelten die Beschwerdeführenden grundsätzlich als unterliegend und sind deshalb kostenpflichtig. Allerdings machen die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs dürften ihnen ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Zur Begründung bringen sie vor, die Gemeinde habe den klaren Anweisungen der BVD gemäss dem Entscheid vom 27. Dezember 2018 zuwidergehandelt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.