sich als offensichtlich unbegründet, da die private Aussicht der Beschwerdeführenden von ihrem Gebäude aus nicht durch Ästhetikvorschriften geschützt ist. Aus den umfangreichen Akten, dem Augenschein im Verfahren BVD 110/2018/54 und dem reichhaltigen Bildmaterial konnte sich die BVD ein ausreichendes und vollständiges Bild der Situation vor Ort verschaffen. Schliesslich ist auch nicht zu erwarten, dass ein Fachbericht der OLK wesentlich neue und verwertbare Erkenntnisse zur ästhetischen Wirkung der strittigen Modulfelder vermitteln könnte. Der Beweisantrag auf Einholung eines Fachberichts der OLK wird daher abgewiesen. 10. Kosten