Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Vielmehr durfte die Gemeinde im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens auf die Einholung eines Fachberichts der OLK verzichten. n) Auch im Beschwerdeverfahren war es nicht erforderlich, einen Fachbericht bei der OLK einzuholen. Wie oben ausgeführt, stellen die Anlagefelder kein für das Ortsbild prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a BewD dar und die Ästhetikrüge der Beschwerdeführenden erweist