Der Umstand, dass die Gemeinde in der Verfügung vom 23. Oktober 2019 anfänglich die Absicht äusserte, einen Fachbericht bei der OLK einzuholen und danach im späteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens darauf verzichtete, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn die Behörde kann im Verlauf des Verfahrens auf ihre Beweisanordnung zurückkommen, wenn sich zeigt, dass ein Beweismittel – entgegen der ersten Annahme – nicht erheblich ist.74 Dieses Vorgehen verletzt weder den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, noch verstösst es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.75 Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführenden ist unbegründet.