Sie wirken daher nicht störend, sondern ordnen sich dem Gebäude unter. Die Modulflächen stellen somit kein für das Ortsbild prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a BewD dar. Die Gemeinde war daher nicht verpflichtet, bei der OLK einen Fachbericht einzuholen. Der Umstand, dass die Gemeinde in der Verfügung vom 23. Oktober 2019 anfänglich die Absicht äusserte, einen Fachbericht bei der OLK einzuholen und danach im späteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens darauf verzichtete, stellt keinen Verfahrensfehler dar.