m) Im vorliegenden Fall stehen zwei rechteckige Anlagefelder mit einer Fläche von je 17 m2 auf einem Satteldach zur Diskussion. Wie ausgeführt, weichen die strittigen Anlagefelder der Photovoltaikanlage offenkundig nicht von den kantonalen Gestaltungshinweisen und den kommunalen Vorschriften über die Baugestaltung ab. Auch ist hier kein denkmalgeschütztes Gebäude betroffen. Vielmehr erzeugen die strittigen Module aufgrund der Form, hochformatigen Montage sowie der annährend systematischen Anordnung eine starke Integrationswirkung. Sie wirken daher nicht störend, sondern ordnen sich dem Gebäude unter.