Nach Art. 10 Abs. 2 BauG beurteilt die OLK zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvorhaben aus Sicht des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes. Näher geregelt wird der Beizug der OLK in Art. 22a BewD. Dabei knüpft Art. 22a Abs. 1 BewD den Beizug der OLK im Baubewilligungsverfahren an drei Voraussetzungen: Danach ist die OLK beizuziehen bei prägenden Bauvorhaben (1), gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (2) und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in besonders geschützten Gebieten (3).