j) Zusammengefasst stehen die fraglichen Anlagefelder weder der allgemeinen Ästhetikvorschrift von Art. 411 GBR noch den kantonalen Richtlinien entgegen. Unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes sind die strittigen Anlagefelder nicht zu beanstanden. Schliesslich ist nach Art. 18a Abs. 4 RPG das Interesse an der Nutzung von Solarenergie höher zu gewichten als das Interesse an ästhetischen Anliegen. Gründe, um hier von diesem Grundsatz des Vorrangs, d.h. der Priorisierung der Interessen an der Nutzung von Solarenergie, abzuweichen, liegen offensichtlich nicht vor.