Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Aus der Rüge, das wunderschöne Panorama sei erheblich beeinträchtigt, können die Beschwerdeführenden somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.