Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Dachlandschaft des Ortsbilderhaltungsgebietes als Gesamtheit negativ beeinträchtig sein soll. Für die Beschwerdeführenden, die direkt oberhalb des Gebäudes H.________weg 9/11 wohnen, sind nach erfolgtem Baumrückschnitt die zwei Anlagefelder in stehender Position von der Terrasse des Erdgeschoss aus zwar gut einsehbar.70 Die Aussicht, die man von einem privaten Gebäude, Balkon oder Garten aus geniesst, ist aber kein Gut, das durch Ästhetikvorschriften geschützt wird. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist.