Aus der Ferne waren die strittigen Anlagefelder zudem nicht oder nur noch punktuell sichtbar, wie die Fotos zeigen.69 Zudem ist auf den Fotos vom Augenschein zu sehen, dass sich die zwei Anlagefelder durch die geringen Dimension dem Standortgebäude klar unterordnen und nicht störend in Erscheinung treten. Vom öffentlichen Raum aus sind die Modulfelder somit unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes unproblematisch. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Dachlandschaft des Ortsbilderhaltungsgebietes als Gesamtheit negativ beeinträchtig sein soll.