i) Ausserdem hat sich die BVD im Verfahren BVD 110/2018/54 im Rahmen eines Augenscheins einen eigenen Eindruck von den strittigen Anlagefelder auf dem Ostdach des Gebäudes H.________weg 9/11 verschafft.67 Die Einsehbarkeit der Anlagefelder wurde von verschiedenen Standorten aus geprüft.68 Dabei konnte festgestellt werden, dass das Ostdach vom öffentlichen Raum aus nur von Standorten im Osten und aus weiterer Entfernung von Standorten im Nordosten einsehbar ist. Aus der Ferne waren die strittigen Anlagefelder zudem nicht oder nur noch punktuell sichtbar, wie die Fotos zeigen.69