Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass es hier aufgrund der Dachflächenfenster und der Kamine nicht möglich ist, im oberen Teil des Daches ein durchgehendes Anlagefeld zu erstellen. Wie dem Blendgutachten zu entnehmen ist, würde ein einziges Feld nahe der Traufkante zudem an den Beobachtungspunkten bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zu längeren Blendzeiten führen (vgl. Erwägung 8d). Diese Gestaltungsvariante fällt daher aus Gründen des Immissionsschutzes ausser Betracht. Folglich ist der Gemeinde zuzustimmen, dass die vorliegend erstellte Solaranlage auf dem Gebäude H.________weg 9/11 nicht in Widerspruch zu den kantonalen Richtlinien steht.