g) Nach Ziffer 2.4.1 der kantonalen Richtlinien sind rechteckige Formen bei Solaranlagen vorzuziehen, weil Bauten im Kanton Bern meist durch rechteckige Formen geprägt sind. Weiter führen die kantonalen Richtlinien in Ziffer 2.4.1 aus, die Anlage werde optisch gut integriert, wenn die Fläche möglichst an die Hauptkanten (Traufkante, seitliche Dachkante, Firstkante) anstösst. Letzteres Kriterium wird mit einer Grafik illustriert, bei welcher das Anlagefeld den Dachkanten exakt, d.h. ohne Abstufung, folgt. Als ungünstig werden schliesslich L- und U-förmige Felder bezeichnet.