Die Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts direkt anwendbar.66 Daraus ist nicht zu schliessen, dass die Prüfung der Gestaltung bei solchen Anlagen unterbleiben soll, die kantonalen und kommunalen Gestaltungsvorschriften also ohne Wirkung bleiben. Vielmehr muss eine einzelfallweise Prüfung erfolgen. Da kantonale und kommunale Ästhetikvorschriften dem Bundesrecht nicht zuwiderlaufen dürfen, müssen sie aber so interpretiert werden, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen grundsätzlich Vorrang haben.