RPG bringt zum Ausdruck, dass die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und nicht durch ästhetische Vorgaben erschwert oder verhindert werden soll. Daraus ergibt sich, dass kantonale und kommunale Gestaltungsvorschriften so ausgelegt werden müssen, dass sie eine effiziente Nutzung der Sonnenenergie nicht verhindern.65 Anforderungen, welche die Effizienz der Nutzung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) beeinträchtigen, können sich als Hindernis bei der Nutzung von Sonnenenergie auswirken. Sie müssen daher durch gewichtige Ästhetikinteressen begründet sein. Die Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts direkt anwendbar.66