Sodann ist bei der materiellen Beurteilung von Baugesuchen von Solaranlagen zu berücksichtigen, dass gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (Art. 18a Abs. 4 RPG). Diese Priorisierung gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG bringt zum Ausdruck, dass die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert und nicht durch ästhetische Vorgaben erschwert oder verhindert werden soll.