411 Abs. 1 GBR vor, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Weiter führt das Baureglement die Elemente an, welche bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch die Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung (Art. 411 Abs. 2 GBR).