Solaranlagen. Diese sind für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht verbindlich. Ihnen soll gemäss Ausführungen in den kantonalen Richtlinien insbesondere, d.h. nicht ausschliesslich, beim Anbringen von Solaranlagen an Baudenkmälern Beachtung geschenkt werden.64 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde bei der gestalterischen Beurteilung von Solaranlagen auf Dächern an diesen Gestaltungshinweisen orientiert. Daneben sieht das Baureglement der Gemeinde Sigriswil in Art. 411 Abs. 1 GBR vor, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht.