Diese Betrachtung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Hinweis in der Kommentarspalte zur Dachgestaltungsvorschrift in Art. 415 Abs. 10 GBR63. Dieser lautet wie folgt: «Für die Baubewilligungspflicht sowie die Anordnung von Anlagen zur Energiegewinnung gelten die «Richtlinien – Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien», Januar 2015. Vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD.»