e) Die Parzelle Nr. 2216 mit dem Wohnhaus H.________weg 9/11 liegt nach der kommunalen Nutzungsplanung am äusseren Rand des Ortsbilderhaltungsgebietes des Dorfes Aeschlen ob Gunten.62 Die strittige Anlage befindet sich weder in einer Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden Bauten noch in einer denkmalgeschützten Baugruppe. Auch betrifft die fragliche Anlage keine erhaltens- oder schützenswerte Baute im Sinne der Baugesetzgebung. Gemäss dem angefochtenen Entscheid beurteilte die Gemeinde die Solaranlage unter Berücksichtigung der kantonalen Richtlinien. Diese Betrachtung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden.