c) In der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 bemerkte der Beschwerdegegner, wenn verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen seien, beispielsweise der Ortsbildschutz gegen die effiziente Energienutzung, sei zu berücksichtigen, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nutzung von erneuerbaren Energien bestehe. Zudem sehe das Baugesetz in Art. 26a BauG neu vor, dass von kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden könnten, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich sei und keine öffentliche Interessen beeinträchtigt würden.