b) Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, die Anlage erfülle die Voraussetzungen gemäss den kantonalen Richtlinien und könne bewilligt werden. Dementsprechend erweise sich die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden als öffentlich-rechtlich unbegründet und sei abzuweisen. In der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 führte die Gemeinde ergänzend aus, indem die Photovoltaikanlage keine störenden Reflexionen verursache, finde auch keine das Ortsbild störende Beeinträchtigung statt. Die Interessen des Ortsbildschutzes seien gewahrt.