a) Weiter stören sich die Beschwerdeführenden an der optischen Wirkung der beiden Anlagefelder auf dem Ostdach des Wohnhauses H.________weg 9/11. Sie kritisieren besonders, die beiden Anlagefelder würden weder parallel zu den Dachabschlüssen verlaufen noch seien die Abstände zu First und Traufe gleich. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Module nicht als Band im unteren Drittel des Daches geplant worden seien, wie das die kantonalen Richtlinien bei Solaranlagen mit kleinem Dachflächenanteil vorschreibe. Das malerische Ortsbild mit dem wun- 59 Vgl. BGE 140 II 33 E. 4.1 betreffend Lichtemissionen, 133 II 169 E. 3.2 betreffend Geruchsemissionen; Grif-