In Übereinstimmung mit der fachlichen Beurteilung des AUE hat die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Auflagen angeordnet. Unter dem Aspekt des Immissionsschutzes ist die strittige Photovoltaikanlage in Übereinstimmung mit der schlüssigen Beurteilung des Fachamtes ohne zusätzliche Auflagen bewilligungsfähig. 9. Ortsbildverträglichkeit der Photovoltaikanlage