b) Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen, d.h. auch wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist. Neue Photovoltaikanlagen erfüllen dieses Prinzip, wenn Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung verwendet werden und dabei der technologische Fortschritt berücksichtigt ist.57 Begrenzt werden die Emissionsbegrenzungen insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip.58 Als verhältnismässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen da-