a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das AUE hätte bei der Beurteilung von allfälligen Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdegegner in seiner Liegenschaft einen gewinnorientierten Beherbergungsbetrieb führe. Auch sei es mit Blick auf die Störungen der umliegenden Liegenschaften durch Reflexionsstrahlen sinnvoller, die Module südwärts anzubringen.