h) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens gesprochen werden. Die Intensität und Dauer der Blendungen sind in Übereinstimmung mit der Beurteilung des AUE im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als übermässige Immissionen im Sinne des USG zu werten. Ein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 USG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 8. Vorsorgeprinzip