g) Unbestritten ist zwar, dass die Modulflächen der fraglichen Photovoltaikanlage bei Sonnenschein im Winterhalbjahr, vorwiegend in den Monaten November bis Februar, Blendereignisse entlang an der Südfassade der Liegenschaft der Beschwerdeführenden verursachen. Bei der rechtlichen Beurteilung der Blendungen ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist wie erwähnt eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen. Hinsichtlich der Intensität der Blendung ist zu beachten, dass hier antireflexbeschichtete Solarmodule verbaut worden sind. Dies führt dazu, dass das reflektierte Sonnenlicht gestreut wird (vgl. Erwägung 5d).