Falls an einem Tag beide Anlagefelder blenden, was das AUE bezüglich der täglichen Blendzeiten zugunsten der Beschwerdeführenden als ein Blendereignis wertete, dauern die kumulierten Blendereignisse beider Anlagefelder pro Beobachtungspunkt insgesamt nicht länger als maximal 40 Minuten pro Tag51. Selbst bei dieser strengen Betrachtung lägen die berechneten Blendzeiten immer noch deutlich innerhalb des vom Bundesgericht als zulässig eingestuften Rahmens von zwischen 20 bis 40 Minuten Blendzeit pro Tag.