Strittig ist dagegen die Blendungswirkung der Anlagefelder bezüglich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Klarzustellen ist vorab, dass im Gutachten die «theoretisch» möglichen Blendzeiten und Dauern bei ganzjährig wolkenlosem Himmel ohne Bündelaufweitung und Einflüsse des Nah- und Fernhorizonts ausgewiesen sind. Unter diesen Bedingungen werden gemäss dem Leitfaden «Solaranlagen EnergieSchweiz», wie in der Erwägung 6d ausgeführt, Blendereignisse von maximal 30 Minuten pro Tag an beliebig vielen Tagen als tolerierbar eingestuft.