Das Gutachten vom 20. Juli 2021 kann als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Es ist unter den gegebenen Umständen ein taugliches Beweismittel bzw. stellt eine geeignete Sachverhaltsgrundlage für die Beurteilung der Frage dar, ob die Blendungswirkung der strittigen Photovoltaikanlage im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung störend oder zumutbar ist. 6. Rechtliche Grundlagen zu Lichtemissionen am Tag