f) Auf die weiteren Kritikpunkte, die die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2021 gegen das Gutachten vorbringen, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Diese Einwände beziehen sich nicht auf die Berechnungen. In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 kam das AUE zum Schluss, das Reflexionsgutachten vom 20. Juli 2021 sei vollständig, nachvollziehbar und plausibel. Für die BVD besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass, an den Berechnungen im Gutachten zu zweifeln. Das Gutachten vom 20. Juli 2021 kann als Entscheidgrundlage herangezogen werden.