e) Nichts ableiten können die Beschwerdeführenden aus den drei Fotoaufnahmen (IMG_3232.jpg», «IMG_3233.jpg» und «IMG_3242.jpg»), die sie im Beschwerdeverfahren einreichten. Vorliegend ist unklar, an welchen Standorten die Beschwerdeführenden die Fotos genau aufgenommen haben. Zudem zeigen die Fotos, dass während des Blendereignisses der Standort gewechselt wurde. So unterscheidet sich die Perspektive auf dem Foto mit dem Dateinamen «IMG_3242.jpg», auf welchem eine Teilreflexion auf der firstseitigen Modulfläche sichtbar ist, vollkommen von der Perspektiv der Fotos mit den Dateinamen «IMG_3232.jpg» und «IMG_3233.jpg».