Bezüglich der Frage, ob die Lichtreflexionen an den Photovoltaikmodulen auch in den Wohnräumen der Liegenschaft der Beschwerdeführenden beobachtbar sind, bemerkte der Gutachter – soweit hier von Interesse – Folgendes: «Bei all diesen Betrachtungen ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der verwendeten reflexarmen Module eine Bündelaufweitung erfolgt, die zu einer Verringerung der Intensität des Reflexionsstrahls führt. Zwar werden die Zeiten dadurch länger, aber die Intensität nimmt stark ab.»