d) Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, im Gutachten sei die Thematik der Intensität der Reflexionsstrahlen gänzlich ausser Acht gelassen worden. Auch mit diesem Einwand stossen die Beschwerdeführenden ins Leere. Bezüglich der Frage, ob die Lichtreflexionen an den Photovoltaikmodulen auch in den Wohnräumen der Liegenschaft der Beschwerdeführenden beobachtbar sind, bemerkte der Gutachter – soweit hier von Interesse – Folgendes: «Bei all diesen Betrachtungen ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der verwendeten reflexarmen Module eine Bündelaufweitung erfolgt, die zu einer Verringerung der Intensität des Reflexionsstrahls führt.