Weiter folgt aus dem Gutachten, dass die Berechnungen rein aufgrund der geometrischen Anordnung zwischen Blendflächen und Beobachtungspunkten vorgenommen wurden.23 Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass aufgrund der eindeutigen Resultate der Berechnungen weder der Horizont, die Bündelaufweitung noch die Oberflächenbeschaffenheit der vorgesehenen Solarmodule berücksichtigt werden müssten.24 Ausserdem beantwortete der Gutachter diverse Fragen der BVD.