aus, was im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Sie sind der Meinung, aus diesem Grund seien die Reflexionszeiten in Realität weitaus länger als im Gutachten berechnet worden sei. Als Beleg reichen die Beschwerdeführenden drei Fotoaufnahmen vom 27. November 2017 ein. Daraus folgern sie, dass die im Gutachten berechneten Reflexionszeiten viel zu kurz seien und demzufolge das Gutachten für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Blendung «völlig» ungeeignet sei. Sie fordern, dass die genaue Lage der einzelnen Module auf dem buckligen und verzogenen Dach der Liegenschaft des Beschwerdegegners zu berücksichtigen sei.