a) Die Beschwerdeführenden stellen sich in der Eingabe vom 25. Oktober 2021 auf den Standpunkt, das Gutachten des Ingenieurbüros C.________ vom 20. Juli 2021 sei nicht vollständig und könne nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Das fragliche Gebäude und demzufolge auch der Dachaufbau seien über 200 Jahre alt. Das Dach sei keine ebene Fläche, sondern bucklig und verzogen. Dieser Umstand wirke sich auf die Lage der Module und die Reflexionen 19 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 20 Vgl. Dossier Teil 2 der Vorakten (Einspracheverfahren) der Gemeinde Sigriswil. 21 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 21 und 39.