h) Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs zufolge ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Ortsbildverträglichkeit. Diesbezüglich liegen die Dinge anders. Im angefochtenen Entscheid sind die Ausführungen der Gemeinde zur Ortsbildverträglichkeit der strittigen Photovoltaikanlage zwar knapp gehalten. Dennoch wurde im angefochtenen Entscheid mit dem Verweis auf die kantonalen Richtlinien die Grundlage und kurz die Überlegung aufgeführt, weshalb die fraglichen Anlagefelder aus ästhetischer Sicht bewilligungsfähig sind. Die Beschwerdeführenden waren somit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.