und zum Bericht des AUE zu äussern. Den Beschwerdeführenden sind somit keine Nachteile entstanden. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 10).21 Infolge der Heilung der Gehörsverletzung fällt eine Rückweisung der Sache an die Gemeinde ausser Betracht. Die Rückweisung der Sache würde bloss einen prozessualen Leerlauf bewirken.