___ AG bewenden lassen dürfen. Die Gemeinde hat damit den Rahmen ihres Ermessensspielraumes bei der Sachverhaltsermittlung überschritten und darüber hinaus das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie die von den Beschwerdeführenden verlangten Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts nicht erhoben hat. Insoweit ist die Beschwerde begründet.