__ AG hervor.20 Darin hielt der zuständige Mitarbeiter fest, die Situation könne nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist damit erstellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Blendungen im Entscheidzeitpunkt nicht genügend abgeklärt war. Gestützt auf ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte die Gemeinde den Sachverhalt bezüglich der Blendungen vertiefter prüfen müssen und es nicht bei der Auskunft der Firma L.________ AG bewenden lassen dürfen.