vor, wie ein Immissionspunkt von der Blendung betroffen ist. Unberücksichtigt blieb ausserdem, dass an beiden Modulfeldern zeitgleich Blendungen entstehen können, was zu längeren täglichen Blendzeiten an einem Immissionspunkt führen kann. Mangels näherer Prüfung lagen im vorinstanzlichen Verfahren keine sicheren Aussagen zur Dauer und Häufigkeit der Blendungen an den einzelnen Immissionspunkten vor. Eine zuverlässige Prüfung, ob die strittige Anlage mit dem Umweltschutzgesetz (USG19) vereinbar ist, war nicht möglich. Das geht selbst aus einer E-Mail vom 14. Januar 2020 der Firma L.________ AG hervor.20