Kantons Bern am 27. Juni 2012 (Fassung vom Januar 2015). 13 Vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6. 6/25 BVD 110/2020/70 des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.14